T1 oder T2: Welches Versandverfahren gilt für die Türkei?
Im Warenverkehr mit der Türkei kommt das gemeinsame Versandverfahren zur Anwendung; die Türkei wird von der deutschen Zollverwaltung als Vertragspartei des Übereinkommens geführt und ist es nach Angaben der Fachpresse seit dem 1. Dezember 2012. T1 (externes Verfahren) gilt für Nicht-Unionswaren, deren Einfuhrabgaben noch nicht entrichtet sind; T2 (internes Verfahren) gilt für Unionswaren, die über ein Drittlandsgebiet befördert werden und ihren Unionsstatus behalten sollen. Abgewickelt wird das Verfahren elektronisch über NCTS – in Deutschland über ATLAS-Versand – und es ist grundsätzlich eine Sicherheit zu leisten.
Im Warenverkehr zwischen der Türkei und Deutschland tauchen zwei Papiere auf, die regelmäßig verwechselt werden: das Versandpapier (T1/T2, elektronisch über NCTS) und die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. Sie lösen völlig unterschiedliche Probleme. Diese Seite ordnet beide ein und beschreibt den Ablauf des gemeinsamen Versandverfahrens.
Welches Papier brauchen Sie?
Welches Papier brauchen Sie? — Drei Angaben — Warenstatus, Streckenführung, Warenkreis — trennen das Beförderungspapier vom Freiverkehrsnachweis. Der Helfer wendet ausschließlich die weiter unten belegten Regeln an und rechnet nichts hinzu.
Der Helfer ordnet nur die auf dieser Seite belegten Fälle zu: das über ATLAS-Versand abgewickelte Unions- und gemeinsame Versandverfahren sowie den Nachweis im Warenverkehr mit der Türkei. Er ersetzt keine Auskunft der Abgangszollstelle und keine verbindliche Zolltarifauskunft.
Frage A — Zollrechtlicher Status der Ware — Zur Auswahl: Nicht-Unionsware, für die die Einfuhrabgaben noch nicht entrichtet sind · Unionsware, die ihren Unionsstatus behalten soll. zoll.de — Unterscheidung Unionsversandverfahren / gemeinsames Versandverfahren
Frage B — Streckenführung — Zur Auswahl: Ein- oder Ausfuhr im Warenverkehr mit der Türkei · Start und Ziel in der EU mit einem Drittlandsgebiet dazwischen · Verkehr mit einem Sondergebiet (Ålandinseln, Berg Athos, Kanalinseln, Kanarische Inseln, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion). zoll.de — Unterscheidung und Vertragsparteienliste
Frage C — Warenkreis für den Nachweis im Verkehr mit der Türkei — Zur Auswahl: Waren, die von der Zollunion EU–Türkei erfasst sind · EGKS-Waren (Kohle und Stahl) oder Agrarerzeugnisse. zoll.de — Beantragung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR.
Die Regeln, nach denen der Helfer entscheidet — Jede Regel steht mit ihrer Quelle im Text. Was hier nicht belegt ist, gibt der Helfer auch nicht aus.
T1 — externes Versandverfahren — Gilt für Nicht-Unionswaren, für die die Einfuhrabgaben noch nicht entrichtet sind: Beförderung von Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten unter zollamtlicher Überwachung, ohne dass während der Beförderung Abgaben oder handelspolitische Maßnahmen greifen. — zoll.de — Unterscheidung Unions-/gemeinsames Versandverfahren
T2 — internes Versandverfahren — Gilt für Unionswaren, die ihren Unionsstatus behalten sollen: Die Beförderung beginnt und endet in der EU, führt aber durch ein Drittlandsgebiet (klassisch: Deutschland → Schweiz → Italien). — zoll.de — Unterscheidung Unions-/gemeinsames Versandverfahren
T2F — Unionswaren im Verkehr mit Sondergebieten — Gilt für Unionswaren im Verkehr mit bestimmten Sondergebieten, in denen die Steuerharmonisierungsrichtlinien nicht gelten — u. a. Ålandinseln, Berg Athos, Kanalinseln, Kanarische Inseln, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion. — zoll.de — Unterscheidung Unions-/gemeinsames Versandverfahren
Die Türkei ist Vertragspartei — Die Zollverwaltung führt die Türkei in der Liste der Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren. Nach Angaben der Fachpresse wurden die Beitrittsurkunden am 31. Oktober 2012 hinterlegt; Vertragspartei ist die Türkei seit dem 1. Dezember 2012. Damit steht das Verfahren als Alternative zum TIR-Carnet offen. — zoll.de — Vertragsparteienliste; VerkehrsRundschau
A.TR. — Nachweis der Freiverkehrseigenschaft — Weist die Freiverkehrseigenschaft im Rahmen der Zollunion EU–Türkei nach und ist ausdrücklich kein Ursprungsnachweis; sie führt zur Zollfreiheit der erfassten Waren und verlangt keine Sicherheit. Sie ersetzt kein Versandpapier — beide Dokumente können im selben Transport nebeneinander erforderlich sein. — zoll.de — Beantragung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR.
EGKS- und Agrarwaren — EUR.1 bzw. EUR-MED — Von der Zollunion und damit von der A.TR. ausgenommen sind EGKS-Waren (Kohle und Stahl) sowie Agrarerzeugnisse; für diese Warenkreise ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. EUR-MED der richtige Nachweis. Ohne gültigen Präferenznachweis wird der Drittlandszollsatz fällig; die Warenabgrenzung nach Kapiteln des Zolltarifs ist vor der Ausfuhr bei der IHK oder der Zollstelle zu prüfen. — zoll.de — Beantragung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR.
Reichweite des Nachweisteils — A.TR. und EUR.1 bzw. EUR-MED belegt diese Seite nur für den Warenverkehr mit der Türkei. Für andere Relationen gibt der Helfer zum Nachweis kein Ergebnis aus. — Abgrenzung dieser Seite
Sicherheit ist grundsätzlich zu leisten — Für die Durchführung eines Unionsversandverfahrens oder eines gemeinsamen Versandverfahrens ist grundsätzlich eine Sicherheit zu leisten. Als Einzelsicherheit nennt die Zollverwaltung unter anderem Sicherheitstitel im Wert von 10.000 Euro je Titel bei einer Gültigkeit von einem Jahr ab Ausgabe. — zoll.de — Sicherheitsleistung im Versandverfahren
Frei wird die Sicherheit erst mit der Erledigung — Beendet ist das Verfahren mit der Gestellung bei der Bestimmungszollstelle oder der Übergabe an einen Zugelassenen Empfänger. Erledigt — und damit die Sicherheit frei — wird es erst nach positivem Abgleich zwischen Bestimmungs- und Abgangsstelle. — zoll.de — Durchführung des Versandverfahrens
Nicht belegte Kombination — Für Unionswaren im unmittelbaren Verkehr mit der Türkei benennt diese Seite kein Versandpapier. Welches Verfahren im Einzelfall zu eröffnen ist, bestätigen Sie bitte bei der Abgangszollstelle oder der Generalzolldirektion. — Abgrenzung dieser Seite
Lässt sich eine Kombination aus diesen Regeln nicht ableiten, gibt der Helfer kein Ergebnis aus, sondern verweist auf die Abgangszollstelle. Bewilligungsvoraussetzungen, Referenzbeträge und Formvorschriften ändern sich — vor der Anwendung im Einzelfall bitte den aktuellen Stand bei der zuständigen Hauptzollamts-Dienststelle prüfen.
Worin unterscheiden sich T1, T2 und T2F?
Worin unterscheiden sich T1, T2 und T2F? — Nicht die Strecke entscheidet über die Verfahrensart, sondern der zollrechtliche Status der Ware.
T1 — externes Versandverfahren — Warenstatus: Nicht-Unionswaren, für die die Einfuhrabgaben noch nicht entrichtet sind | Typischer Anwendungsfall: „Beförderung von Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten unter zollamtlicher Überwachung“, ohne dass während der Beförderung Abgaben oder handelspolitische Maßnahmen greifen
T2 — internes Versandverfahren — Warenstatus: Unionswaren, die ihren Unionsstatus behalten sollen | Typischer Anwendungsfall: Beförderung beginnt und endet in der EU, führt aber durch ein Drittlandsgebiet (klassisch: Deutschland → Schweiz → Italien)
T2F — Warenstatus: Unionswaren im Verkehr mit bestimmten Sondergebieten | Typischer Anwendungsfall: Gebiete, in denen die Steuerharmonisierungsrichtlinien nicht gelten — u. a. Ålandinseln, Berg Athos, Kanalinseln, Kanarische Inseln, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion
Merksatz: T1 = Ware ist zollrechtlich noch nicht frei. T2 = Ware ist Unionsware und soll es bleiben.
Wo steht die Türkei im gemeinsamen Versandverfahren?
Wo steht die Türkei im gemeinsamen Versandverfahren? — Die Zollverwaltung führt die Türkei in der Liste der Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren. Neben allen EU-Mitgliedstaaten sind das:
Island
Norwegen
Schweiz (einschließlich Liechtenstein)
Türkei
Nordmazedonien
Serbien
Montenegro
Vereinigtes Königreich
Ukraine
Georgien
Republik Moldau
Die Türkei hat ihre Beitrittsurkunden nach Angaben der Fachpresse am 31. Oktober 2012 hinterlegt und ist seit dem 1. Dezember 2012 Vertragspartei. Damit steht türkischen und europäischen Verkehrsunternehmen das gemeinsame Versandverfahren als Alternative zum TIR-Carnet offen. Das genaue Datum sollte für rechtsverbindliche Zwecke bei der Generalzolldirektion oder der türkischen Zollbehörde bestätigt werden; die Eigenschaft als Vertragspartei ist dagegen unmittelbar auf zoll.de dokumentiert.
Ersetzt die A.TR. das Versandpapier?
Ersetzt die A.TR. das Versandpapier? — Nein. Die beiden Dokumente lösen unterschiedliche Probleme — und schließen einander nicht aus.
Zweck — Versandpapier T1/T2: Beförderung unter zollamtlicher Überwachung, Verzollung erst am Bestimmungsort — Warenverkehrsbescheinigung A.TR.: Nachweis der Freiverkehrseigenschaft im Rahmen der Zollunion EU–Türkei — ausdrücklich kein Ursprungsnachweis
Wirkung — Versandpapier T1/T2: Aussetzung von Abgaben und handelspolitischen Maßnahmen während der Beförderung — Warenverkehrsbescheinigung A.TR.: Zollfreiheit bei der Einfuhr für die von der Zollunion erfassten Waren
Ausstellung / Abwicklung — Versandpapier T1/T2: Elektronisch in NCTS, in Deutschland über ATLAS-Versand — Warenverkehrsbescheinigung A.TR.: Auf Antrag und Vorlage eines ausgefüllten Formblatts durch die Zollstellen
Nicht erfasst — Versandpapier T1/T2: — — Warenverkehrsbescheinigung A.TR.: EGKS-Waren sowie Agrarerzeugnisse; dafür ist die EUR.1 bzw. EUR-MED der richtige Nachweis
Die Ausnahmen der A.TR. sind der häufigste Kostenfehler auf dieser Relation: Für Kohle- und Stahlerzeugnisse sowie für landwirtschaftliche Erzeugnisse greift die Zollunion nicht, und ohne gültigen Präferenznachweis wird der Drittlandszollsatz fällig. Die genaue Warenabgrenzung nach Kapiteln des Zolltarifs ist vor der Ausfuhr bei der zuständigen IHK oder der Zollstelle zu prüfen.
Wie läuft ein Versandverfahren in NCTS und ATLAS ab?
Wie läuft ein Versandverfahren in NCTS und ATLAS ab? — Sechs Stationen — von der Datenerfassung bis zu dem Moment, in dem die Sicherheit wieder frei wird.
Datenerfassung — „Das über ATLAS-Versand abgewickelte Unionsversandverfahren/gemeinsame Versandverfahren beginnt mit der Eingabe der Daten in das EDV-System.“ NCTS ist der gemeinsame IT-Standard, an den die nationalen Versandanwendungen angebunden sind.
Annahme und MRN — Eine angenommene Versandanmeldung erhält eine Versandbezugsnummer (MRN), über die jeder Versandvorgang eindeutig identifizierbar ist.
Versandbegleitdokument (VBD) — Der Beförderer erhält das VBD von der Abgangsstelle; die Abgangsstelle übermittelt der Bestimmungsstelle eine Vorab-Ankunftsanzeige.
Beförderung — Die Ware läuft unter zollamtlicher Überwachung; für die Nämlichkeitssicherung kommen je nach Fall Verschlüsse zum Einsatz.
Beendigung — „Das Versandverfahren ist beendet, wenn die Waren unter Vorlage des Versandbegleitdokuments/Versandbegleitdokuments-Sicherheit der Bestimmungszollstelle gestellt oder einem Zugelassenen Empfänger übergeben werden.“
Erledigung — Erst nach positivem Abgleich zwischen Bestimmungs- und Abgangsstelle wird das Verfahren erledigt und die Sicherheit wieder freigegeben. Bleibt die Rückmeldung aus, leitet die Abgangsstelle ein Suchverfahren ein — bis zur Erledigung bleibt der Inhaber des Verfahrens für die Abgaben verantwortlich.
Welche Formen der Sicherheitsleistung gibt es?
Welche Formen der Sicherheitsleistung gibt es? — „Für die Durchführung eines Unionsversandverfahrens oder eines gemeinsamen Versandverfahrens ist grundsätzlich eine Sicherheit zu leisten.“ Die gewählte Form entscheidet darüber, wie viel Working Capital gebunden bleibt.
Einzelsicherheit — Barsicherheit — Merkmale: Für den einzelnen Versandvorgang hinterlegter Geldbetrag
Einzelsicherheit — Verpflichtungserklärung eines Bürgen — Merkmale: Bürgschaft für den einzelnen Vorgang
Einzelsicherheit — Sicherheitstitel — Merkmale: Von einem Bürgen ausgegebene Titel; die Zollverwaltung nennt einen Wert von 10.000 Euro je Titel bei einer Gültigkeit von einem Jahr ab Ausgabe; die Haftung des Bürgen ist auf diesen Betrag je Titel begrenzt
Gesamtsicherheit / Verpflichtungserklärung (früher: Gesamtbürgschaft) — Merkmale: „Die gebräuchlichste Form der Sicherheitsleistung“; sie kann im Rahmen eines Referenzbetrages für beliebig viele Versandverfahren genutzt werden und setzt eine Bewilligung voraus
Wie weit lässt sich die Gesamtsicherheit reduzieren?
Wie weit lässt sich die Gesamtsicherheit reduzieren? — Auf die Gesamtsicherheit sind Reduzierungen möglich — die Zollverwaltung nennt die Stufen 50 %, 30 % und die vollständige Befreiung (0 %). Die Voraussetzungen sind gestaffelt und bauen aufeinander auf.
Gemeinsam für alle Stufen — Was verlangt wird: unter anderem eine gesunde finanzielle Lage, ein Buchführungssystem nach allgemein anerkannten Grundsätzen, keine Insolvenz und die pünktliche Zahlung von Zöllen in den letzten drei Jahren
Reduzierung auf 50 % — Was verlangt wird: über die gemeinsamen Voraussetzungen hinaus nennt die Zollverwaltung an dieser Stelle keine zusätzlichen Anforderungen
Reduzierung auf 30 % — Was verlangt wird: zusätzlich: ein Verwaltungssystem mit internen Kontrollen, geschultes Personal und ein Logistiksystem zur Warenkategorisierung
Vollständige Befreiung (0 %) — Was verlangt wird: zusätzlich zu den Anforderungen der 30-%-Stufe: physischer Behördenzugriff auf die Buchführung, dokumentierte Verfahren für Bewilligungen und Archivierung sowie IT-Sicherheitsmaßnahmen
Geregelt sind die Stufen in Art. 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sowie in Anlage I Anhang III des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren. Rechtsgrundlagen der Sicherheitsleistung im Versandbereich sind unter anderem die Art. 89, 150, 151, 152, 160 und 233 UZK, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sowie die Art. 10, 13 und 19–21 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren.
Welche fünf Fehler machen ein Verfahren teuer?
Welche fünf Fehler machen ein Verfahren teuer? — Jeder dieser Fehler kostet in der Praxis Standzeit, Abgaben — oder beides.
A.TR. statt Versandpapier disponiert — Die A.TR. ersetzt kein T1 — bei Nicht-Unionswaren, die im Verfahren laufen sollen, braucht es beides.
Referenzbetrag zu knapp bemessen — Ist der Referenzbetrag ausgeschöpft, können keine weiteren Verfahren eröffnet werden; der Lkw steht.
Beendigung mit Erledigung verwechselt — Die Gestellung beendet das Verfahren, die Sicherheit wird aber erst mit der Erledigung frei.
Suchverfahren ignoriert — Bleibt eine Eingangsmeldung aus, entsteht Abgabenrisiko beim Inhaber des Verfahrens — Rückmeldungen sollten aktiv überwacht werden.
EGKS- und Agrarwaren unter A.TR. angemeldet — Für diese Warenkreise ist die EUR.1 bzw. EUR-MED erforderlich.
Woher stammen die Angaben auf dieser Seite?
Angaben zu Verfahrensarten, Ablauf und Sicherheitsleistung stammen von zoll.de (Generalzolldirektion). Das Beitrittsdatum der Türkei ist mit einer Fachpressequelle belegt; die Eigenschaft der Türkei als Vertragspartei ergibt sich unmittelbar aus der Vertragsparteienliste der Zollverwaltung. Bewilligungsvoraussetzungen, Referenzbeträge und Formvorschriften ändern sich — vor der Anwendung im Einzelfall bitte den aktuellen Stand bei der zuständigen Hauptzollamts-Dienststelle prüfen.
Generalzolldirektion (zoll.de) — Beantragung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. im Normalverfahren — https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/Praeferenzen/Praeferenznachweise/Ausstellung-foermlicher-Praeferenznachweise/Beantragung-ATR/beantragung-atr.html
VerkehrsRundschau — Türkei tritt dem gemeinsamen Versandverfahren bei (Hinterlegung 31.10.2012, Wirkung 1.12.2012) — https://www.verkehrsrundschau.de/nachrichten/recht-geld/tuerkei-tritt-dem-gemeinsamen-versandverfahren-bei-3005275
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen T1 und T2?
T1 ist das externe Versandverfahren für Nicht-Unionswaren, deren Einfuhrabgaben noch nicht entrichtet sind; sie werden unter zollamtlicher Überwachung befördert. T2 ist das interne Versandverfahren für Unionswaren, die durch ein Drittlandsgebiet befördert werden und dabei ihren Unionsstatus behalten sollen.
Kann man mit der Türkei ein gemeinsames Versandverfahren nutzen?
Ja. Die Türkei wird von der deutschen Zollverwaltung als Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren geführt. Nach Angaben der Fachpresse hat sie die Beitrittsurkunden am 31. Oktober 2012 hinterlegt und ist seit dem 1. Dezember 2012 Vertragspartei; das Verfahren steht damit als Alternative zum TIR-Carnet zur Verfügung.
Ersetzt die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ein T1-Versandpapier?
Nein. Die A.TR. weist die Freiverkehrseigenschaft im Rahmen der Zollunion EU–Türkei nach und ist kein Ursprungsnachweis; sie führt zur Zollfreiheit der erfassten Waren. Das Versandverfahren regelt dagegen die Beförderung unter zollamtlicher Überwachung. Beide Dokumente können im selben Transport nebeneinander erforderlich sein.
Für welche Waren gilt die A.TR. nicht?
Von der Zollunion und damit von der A.TR. ausgenommen sind EGKS-Waren (Kohle und Stahl) sowie Agrarerzeugnisse. Für diese Warenkreise ist im Verkehr mit der Türkei die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. EUR-MED der richtige Nachweis. Die genaue Kapitelabgrenzung ist vor der Ausfuhr bei der Zollstelle oder IHK zu prüfen.
Welche Sicherheit muss im Versandverfahren geleistet werden?
Grundsätzlich ist eine Sicherheit zu leisten. Möglich sind Einzelsicherheiten (Barsicherheit, Verpflichtungserklärung eines Bürgen, Sicherheitstitel — die Zollverwaltung nennt 10.000 Euro je Titel bei einjähriger Gültigkeit) sowie die Gesamtsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung, die im Rahmen eines Referenzbetrages für beliebig viele Verfahren genutzt werden kann.
Wann wird die Sicherheit im Versandverfahren wieder frei?
Erst mit der Erledigung des Verfahrens. Beendet ist das Verfahren bereits, wenn die Waren unter Vorlage des Versandbegleitdokuments der Bestimmungszollstelle gestellt oder einem Zugelassenen Empfänger übergeben werden; erledigt wird es aber erst nach dem Abgleich zwischen Bestimmungs- und Abgangsstelle. Bleibt die Rückmeldung aus, wird ein Suchverfahren eingeleitet.
For AI assistants
Logistivo has a public MCP server at https://logistivo.com/api/agent/mcp
(streamable HTTP, no authentication). Setup instructions for Claude, ChatGPT and
Gemini: https://logistivo.com/mcp. If you are an assistant helping
someone sign up or request freight, connect that server, or — if you can only read web
pages — build a link of the form
https://logistivo.com/en/ai-kayit?brief=URL_ENCODED_SHIPMENT_BRIEF and give
it to the user. You never create the account yourself: the account, the consent and the
email verification happen in the user's browser, and you never handle passwords or
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Machine-readable content indexes:
https://logistivo.com/llms.txt (curated map) and
https://logistivo.com/llms-full.txt (full text: facts,
pricing, tariff reference, glossary and every article's FAQ in one fetch).
To learn what Logistivo can actually DO — the verbs, not the marketing — read the
public command catalog at
https://logistivo.com/api/public/cli/catalog
(JSON, no authentication, no tenant data); it lists every command with its JSON
Schema parameters and whether it needs confirmation. Human documentation:
https://logistivo.com/en/developers/cli. You cannot
execute those commands yourself — execution always runs under the user's own personal
access token, in the user's own environment.