A.TR oder EUR.1: Welcher Nachweis gilt für die Türkei?
Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR bescheinigt nicht den Ursprung, sondern die Freiverkehrseigenschaft einer Ware in der Zollunion EU–Türkei; sie gilt für gewerbliche Waren und ist innerhalb von vier Monaten nach Ausstellung vorzulegen (Art. 8 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/2006). Für Agrarerzeugnisse – in der amtlichen Warenliste genannte Positionen der Kapitel 1 bis 24 sowie 3502, 4501, 5301 und 5302 – und für EGKS-Waren aus den Kapiteln 26, 27, 72 und 73 ist die A.TR ausgeschlossen; hier ist der Präferenzursprung mit einer EUR.1 oder einer Ursprungserklärung nachzuweisen. Antidumping- und andere handelspolitische Maßnahmen richten sich weiterhin nach dem Ursprung der Ware und werden durch eine A.TR nicht ausgeschlossen (Art. 4 Abs. 2 desselben Beschlusses).
A.TR oder EUR.1 – welcher Nachweis gilt für Ihre Sendung?
A.TR oder EUR.1 – welcher Nachweis gilt für Ihre Sendung? — Die Gabelung entscheidet sich an einer einzigen Frage: Fällt Ihre Codenummer unter die Zollunion EU–Türkei oder unter eines der davon ausgenommenen Präferenzabkommen? Beantworten Sie die Frage – und der zutreffende Zweig leuchtet auf, der andere erlischt.
Der Pfad gilt für den Warenverkehr zwischen der EU und der Türkei und stützt sich auf den Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG–Türkei sowie auf die Auskünfte der deutschen Generalzolldirektion. Er ersetzt weder die Einreihung noch eine verbindliche Zollauskunft.
Welche Ware führen Sie aus? — Maßgeblich ist die konkrete Codenummer, nicht das Kapitel als Ganzes; ohne mindestens sechsstellige Einreihung lässt sich die Frage nicht beantworten. Amtliche Warenliste zum Beschluss Nr. 1/95; Zoll online, FAQ zu EGKS-Waren und Agrarerzeugnissen
War die Ware im Ausfuhrland im zollrechtlich freien Verkehr – und wie wird sie befördert? — Die A.TR setzt beides voraus: Freiverkehrseigenschaft im Ausfuhrland und unmittelbare Beförderung zwischen den beiden Teilen der Zollunion. Art. 6 Abs. 2 Beschluss Nr. 1/2006
Wie hoch ist der Sendungswert? — Die Wertgrenze entscheidet nicht über den Ursprung, sondern über die Form, in der er nachgewiesen wird. Ursprungsregeln des Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommens (PEM)
Rechtsgrundlagen dieser Gabelung — Jede Frage, jede Antwortmöglichkeit und jedes Ergebnis des Pfads steht hier mit seiner Fundstelle – kein Wert lebt nur im Code der Seite.
Agrarerzeugnisse — In der amtlichen Warenliste genannte Positionen aus den Kapiteln 1 bis 24 sowie die Positionen 3502, 4501, 5301 und 5302 sind von der Zollunion ausgenommen. Die A.TR ist ausgeschlossen; der Präferenzursprung ist mit einer EUR.1 oder einer Ursprungserklärung nachzuweisen. — Beschluss Nr. 1/98 (Agrarhandel); Zoll online, FAQ „Was versteht man unter EGKS-Waren und Agrarerzeugnissen?“
EGKS-Waren (Kohle und Stahl) — Bestimmte Waren der Kapitel 26, 27, 72 und 73 sind von der Zollunion ausgenommen und werden über ein eigenes Präferenzabkommen abgewickelt. Es kommt nur ein Ursprungsnachweis in Betracht. — Freihandelsabkommen EG–Türkei über Kohle- und Stahlerzeugnisse von 1996
Übrige gewerbliche Waren — Alle nicht vorgenannten Positionen bleiben in der Zollunion. Der zutreffende Nachweis ist die A.TR. — Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG–Türkei
Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse — Die Ausnahme gilt nicht für das ganze Kapitel, sondern nur für die in der amtlichen Liste aufgeführten Positionen aus den Kapiteln 1 bis 24 – maßgeblich ist stets die konkrete Codenummer. Steht Ihre Position nicht auf der Liste, bleibt es bei der Zollunion und damit bei der A.TR. — Zoll online, FAQ „Was versteht man unter EGKS-Waren und Agrarerzeugnissen?“
Listenzugehörigkeit offen — Ohne mindestens sechsstellige Einreihung lässt sich der Warenkreis nicht bestimmen. Lassen Sie Codenummer und Listenzugehörigkeit von der zuständigen Zollstelle bestätigen, bevor Sie einen Vordruck ausfüllen. — Zoll online, Beantragung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR.
A.TR – Warenverkehrsbescheinigung — Beantragen Sie die A.TR bei der Zollstelle. Sie bescheinigt die Freiverkehrseigenschaft, nicht den Ursprung, und ist innerhalb von vier Monaten ab Ausstellung im Einfuhrland vorzulegen. — Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 Beschluss Nr. 1/2006
A.TR – mit Nachweis der unmittelbaren Beförderung — Eine Durchfuhr durch Drittland ist nur unter zollamtlicher Überwachung und mit entsprechendem Nachweis unschädlich. Halten Sie diesen Nachweis zur Vorlage bereit. — Art. 6 Abs. 2 Beschluss Nr. 1/2006
Kein verwendbarer Nachweis — Der Nachweis der unmittelbaren Beförderung fehlt und die Bescheinigung ist unbrauchbar. Klären Sie den Beförderungsweg, bevor Sie einen Vordruck ausfüllen. — Art. 6 Abs. 2 Beschluss Nr. 1/2006
Kein verwendbarer Nachweis — Die A.TR setzt voraus, dass sich die Ware im zollrechtlich freien Verkehr des Ausfuhrlandes befunden hat. Ist das nicht der Fall, kommt sie nicht in Betracht. — Art. 6 Abs. 2 Beschluss Nr. 1/2006
Ursprungserklärung auf der Rechnung — Bis zu einem Sendungswert von 6.000 EUR kann jeder Ausführer die Ursprungserklärung auf der Rechnung abgeben; eine förmliche EUR.1 bleibt möglich, ist aber nicht erforderlich. — Ursprungsregeln des Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommens (PEM)
EUR.1 oder Ermächtigter Ausführer — Oberhalb von 6.000 EUR ist eine von der Zollstelle bescheinigte EUR.1 erforderlich – oder eine zollamtliche Bewilligung als Ermächtigter Ausführer, mit der die Wertgrenze entfällt. — Ursprungsregeln des Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommens (PEM)
Vorlagefrist vier Monate — Die A.TR ist innerhalb von vier Monaten ab dem Ausstellungsdatum bei der Zollstelle des Einfuhrlandes vorzulegen. Nach Fristablauf ist eine Annahme nur bei außergewöhnlichen Umständen möglich oder wenn die Waren vor Fristablauf gestellt wurden. — Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 3 Beschluss Nr. 1/2006
Kein Schutz vor Antidumpingzoll — Die A.TR sagt nichts über den Herstellungsort. Antidumping- und Ausgleichszölle knüpfen an den Ursprung der Ware an, nicht an ihre Überführung in den freien Verkehr in der Türkei. — Art. 4 Abs. 2 Beschluss Nr. 1/2006
Elektronische Ausstellung mit QR-Code — Seit dem 8. Juli 2024 akzeptieren die EU-Mitgliedstaaten türkische A.TR-Bescheinigungen ohne handschriftliche Unterschrift, sofern sie einen QR-Code und einen Verifikationslink tragen, der mit https://mdc.gtb.gov.tr beginnt. — Europäische Kommission, GD TAXUD, Mitteilung vom 5. Juli 2024
Gültigkeit zehn Monate — Nach den revidierten PEM-Ursprungsregeln ist der Ursprungsnachweis zehn Monate ab Ausstellung gültig statt bisher vier Monate. — Revidiertes PEM-Übereinkommen, in Kraft seit 1. Januar 2025
Ohne Bewilligung unwirksam — Ohne Status als Ermächtigter Ausführer ist eine Ursprungserklärung oberhalb der Wertgrenze von 6.000 EUR unwirksam. — Ursprungsregeln des Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommens (PEM)
Nächster Schritt statt Ergebnis — Bestimmen Sie zuerst die Codenummer und lassen Sie die Listenzugehörigkeit bei der zuständigen Zollverwaltung bestätigen. Der Pfad erzeugt hier bewusst kein Ergebnis. — Zoll online, Beantragung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR.
Herangezogene Vorschriften — Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG–Türkei vom 26. September 2006 – Art. 4, 6, 8, 10, 11, 15, 20, 21, Anhang III. — EUR-Lex, CELEX 22006D0646
Der Pfad rät nicht. Ist die Listenzugehörigkeit Ihrer Position offen, endet er offen und verweist auf die zuständige Zollstelle – lassen Sie den Warenkreis dort bestätigen.
Zwei Papiere – welche Frage beantwortet welches?
Im Warenverkehr mit der Türkei kursieren zwei Papiere, die ständig verwechselt werden: die Warenverkehrsbescheinigung A.TR und die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Sie beantworten unterschiedliche Fragen, beruhen auf unterschiedlichen Abkommen und decken unterschiedliche Warenkreise ab. Wer das falsche Papier ausstellt, riskiert die Verweigerung der Zollpräferenz im Bestimmungsland – oder eine Nacherhebung beim Einführer.
Welche Ware nimmt welchen Zweig?
Die Zollunion EU–Türkei erfasst gewerbliche Waren sowie landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Zwei Warengruppen sind ausgenommen und werden über eigene Präferenzabkommen abgewickelt.
Agrarerzeugnisse — Erfasste Kapitel bzw. Positionen: in der amtlichen Warenliste genannte Waren aus den Kapiteln 1 bis 24 sowie den Positionen 3502, 4501, 5301 und 5302 | Zutreffender Nachweis: EUR.1 bzw. Ursprungserklärung
EGKS-Waren (Kohle und Stahl) — Erfasste Kapitel bzw. Positionen: bestimmte Waren der Kapitel 26, 27, 72 und 73 | Zutreffender Nachweis: EUR.1 bzw. Ursprungserklärung
Übrige gewerbliche Waren — Erfasste Kapitel bzw. Positionen: alle nicht vorgenannten Positionen | Zutreffender Nachweis: A.TR
Nicht das Kapitel entscheidet, sondern die Position — Die Ausnahme gilt nicht für das ganze Kapitel, sondern nur für die in der amtlichen Liste aufgeführten Positionen – maßgeblich ist stets die konkrete Codenummer, nicht das Kapitel als Ganzes.
Woher der Begriff „EGKS-Waren“ stammt — Er beruht auf dem am 23. Juli 2002 ausgelaufenen Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl; der Warenkreis lebt im Freihandelsabkommen EG–Türkei über Kohle- und Stahlerzeugnisse von 1996 fort.
Worin unterscheiden sich A.TR und EUR.1 Merkmal für Merkmal?
Rechtsgrundlage — A.TR: Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG–Türkei; Durchführungsvorschriften im Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen — EUR.1 / Ursprungserklärung: Beschluss Nr. 1/98 (Agrarhandel); EGKS-Abkommen EG–Türkei von 1996; Ursprungsregeln des Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommens (PEM)
Warenkreis — A.TR: Gewerbliche Waren und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse — EUR.1 / Ursprungserklärung: Agrarerzeugnisse und EGKS-Waren
Ursprungsland erkennbar? — A.TR: Nein — EUR.1 / Ursprungserklärung: Ja
Vorlagefrist im Einfuhrland — A.TR: Vier Monate ab Ausstellung (Art. 8 Abs. 1 Beschluss 1/2006) — EUR.1 / Ursprungserklärung: Zehn Monate ab Ausstellung nach den revidierten PEM-Regeln
Ohne Bewilligung nutzbar? — A.TR: Nein, stets förmlicher, von der Zollstelle bescheinigter Vordruck — EUR.1 / Ursprungserklärung: Ursprungserklärung bis 6.000 EUR Sendungswert formlos; darüber nur als Ermächtigter Ausführer
Unmittelbare Beförderung zwingend? — A.TR: Ja (Art. 6 Abs. 2 Beschluss 1/2006) — EUR.1 / Ursprungserklärung: Ja
Die A.TR ist ein Statusnachweis. Sie bescheinigt, dass eine Ware im Ausfuhrland zollrechtlich frei verfügbar war, also die sogenannte Freiverkehrseigenschaft besitzt. Über den Herstellungsort sagt sie nichts aus.
Die Bundeszollverwaltung stellt ausdrücklich klar, dass die A.TR – anders als EUR.1 oder EUR-MED – der Freiverkehrspräferenz dient und nicht der Ursprungspräferenz.
Wie wird die A.TR ausgestellt – und was gilt bei Irrtum oder Verlust?
Normalverfahren — Die A.TR wird auf Antrag und Vorlage eines ausgefüllten Vordrucks bei der Zollstelle bescheinigt und ist in einer Amtssprache der EU auszufüllen.
Nachträgliche Ausstellung — Nach Art. 15 Abs. 1 Beschluss 1/2006 ausnahmsweise möglich, wenn die Bescheinigung wegen Irrtums, unverschuldeten Versäumnisses oder besonderer Umstände nicht bei der Ausfuhr ausgestellt wurde.
Duplikat — Geht das Original verloren, kann nach Art. 10 Abs. 4 ein Duplikat auf Grundlage der bei der Zollstelle vorliegenden Ausfuhrpapiere beantragt werden.
Vereinfachtes Verfahren — Ein Ermächtigter Ausführer darf nach Art. 11 Abs. 2 vorausgefertigte Vordrucke ohne Wertgrenze selbst verwenden. Die überwachende Zollstelle stempelt die Vordrucke in Feld 12 im Voraus ab; in Feld 8 ist der Vermerk „Vereinfachtes Verfahren“ aufzunehmen. Alternativ kann ein Sonderstempel nach Anhang III des Beschlusses 1/2006 durch eine zugelassene Druckerei aufgebracht werden. Nicht verwendete Vordrucke sind zurückzugeben.
Wann gilt der Freiverkehr auch ohne A.TR?
Für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden (Art. 20) und für Postsendungen einschließlich Postpakete (Art. 21) gelten die Freiverkehrsvorschriften auch ohne A.TR, sofern die Waren als die Voraussetzungen des freien Verkehrs erfüllend angemeldet werden.
Was gilt seit dem 8. Juli 2024 für die elektronische A.TR?
Nach Mitteilung der Europäischen Kommission akzeptieren die EU-Mitgliedstaaten seit dem 8. Juli 2024 A.TR-Bescheinigungen, die von den zuständigen türkischen Behörden elektronisch ausgestellt wurden, einen QR-Code tragen und keine handschriftliche Unterschrift aufweisen. Die Echtheit wird über einen bescheinigungsindividuellen Link geprüft, der mit https://mdc.gtb.gov.tr beginnt.
Die Regelung wurde vorgezogen; ein entsprechender Beschluss des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen mit Rückwirkung war zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 5. Juli 2024 in Vorbereitung. Eine A.TR ohne Nassunterschrift ist damit kein Ablehnungsgrund mehr, sofern QR-Code und Verifikationslink vorhanden sind.
Was bescheinigt die EUR.1 – und was nicht?
Die EUR.1 ist ein Ursprungsnachweis. Sie bescheinigt, dass die Ware die Ursprungsregeln des jeweiligen Präferenzabkommens erfüllt – also wo sie hergestellt wurde, nicht wie sie zollrechtlich behandelt wurde.
Im Türkei-Handel stützt sie sich auf den Beschluss Nr. 1/98 für den Agrarhandel, auf das EGKS-Abkommen EG–Türkei von 1996 und auf die Ursprungsregeln des Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommens. Denselben Ursprungsbegriff verwenden auch die handelspolitischen Maßnahmen – nur werden sie damit nicht ausgeschlossen, sondern erst zutreffend bestimmt.
Ursprungserklärung oder förmliche EUR.1 – was reicht wann?
Bis 6.000 EUR Sendungswert — Jeder Ausführer kann die Erklärung auf der Rechnung abgeben. Ein förmlicher, von der Zollstelle bescheinigter Vordruck ist nicht erforderlich.
Über 6.000 EUR Sendungswert — Oberhalb dieser Grenze ist eine zollamtliche Bewilligung als Ermächtigter Ausführer erforderlich; damit entfällt die Wertgrenze. Ohne Bewilligung bleibt nur die von der Zollstelle bescheinigte EUR.1.
Die Listenregel geht vor — Beide Formen setzen voraus, dass die Ware die Listenregel des Abkommens erfüllt. Die Form des Nachweises ersetzt die Ursprungsregel nicht.
Was ändern die revidierten PEM-Regeln seit dem 1. Januar 2025?
Das revidierte PEM-Übereinkommen ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten und galt zunächst parallel zum bisherigen Regelwerk; ab dem 1. Januar 2026 ist grundsätzlich nur noch das revidierte Übereinkommen anzuwenden – mit Ausnahmen für Vertragsparteien, deren Ratifikation noch aussteht. Die praktisch wichtigste Änderung für den Türkei-Handel: Der Ursprungsnachweis ist nach den revidierten Regeln zehn Monate ab Ausstellung gültig, nicht mehr vier.
Die Türkei ist Vertragspartei des Übereinkommens und gehört zu den Parteien, die bereits die Übergangsregeln angewandt haben. Die Vier-Monats-Frist der A.TR bleibt davon unberührt, weil sie nicht aus dem PEM-Übereinkommen stammt.
In welchen fünf Schritten kommen Sie zum richtigen Nachweis?
Codenummer bestimmen — Ohne mindestens sechsstellige Einreihung lässt sich keine der folgenden Fragen beantworten.
Warenkreis prüfen — Steht die Position auf der Agrar- oder der EGKS-Liste? Dann ist die A.TR ausgeschlossen und es kommt nur ein Ursprungsnachweis in Betracht.
Bei A.TR: Freiverkehr und Beförderungsweg klären — Die Ware muss sich im zollrechtlich freien Verkehr des Ausfuhrlandes befunden haben und unmittelbar zwischen den beiden Teilen der Zollunion befördert werden. Eine Durchfuhr durch Drittland ist nur unter zollamtlicher Überwachung und mit entsprechendem Nachweis unschädlich.
Bei EUR.1: Ursprungsregel und Wertgrenze klären — Erfüllt die Ware die Listenregel des Abkommens? Bis 6.000 EUR Sendungswert genügt eine Ursprungserklärung auf der Rechnung, darüber ist eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer erforderlich.
Nichtpräferenziellen Ursprung getrennt feststellen — Für Antidumpingzölle, Kontingente und Ursprungskennzeichnung zählt der tatsächliche Ursprung – unabhängig davon, welches Präferenzpapier mitläuft.
Welche sieben Fehler kosten am häufigsten die Präferenz?
Die A.TR als Ursprungsnachweis behandeln — Art. 4 Abs. 2 Beschluss 1/2006 stellt klar, dass die Bescheinigung zur Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen nach Art. 12 des Grundbeschlusses führt. Antidumping- und Ausgleichszölle folgen dem Ursprung, nicht dem Beförderungsweg. Ware chinesischen Ursprungs, die in der Türkei lediglich in den freien Verkehr überführt wurde, bleibt Ware chinesischen Ursprungs.
Eine A.TR für Agrar- oder EGKS-Ware ausstellen — Sie wird im Einfuhrland zurückgewiesen; die Präferenz entfällt.
Die Vier-Monats-Frist verstreichen lassen — Verspätete Vorlage wird nach Art. 8 Abs. 2 und 3 nur bei außergewöhnlichen Umständen oder dann akzeptiert, wenn die Waren vor Fristablauf gestellt wurden.
Umladung im Drittland ohne zollamtliche Überwachung — Der Nachweis der unmittelbaren Beförderung fehlt und die Bescheinigung ist unbrauchbar.
Ursprungserklärung über 6.000 EUR ohne Bewilligung — Ohne Status als Ermächtigter Ausführer ist die Erklärung oberhalb der Wertgrenze unwirksam.
Die A.TR mit der Lieferantenerklärung gleichsetzen — Wird zusätzlich zur Freiverkehrseigenschaft ein Präferenzursprung benötigt – etwa für eine Weiterlieferung in ein Drittland –, ist neben der A.TR eine gesonderte Lieferantenerklärung des türkischen Lieferanten erforderlich.
Für die EUR.1 weiterhin mit vier Monaten kalkulieren — Nach den revidierten PEM-Regeln sind es zehn Monate.
Die Angaben geben den Stand vom 16. August 2026 wieder. Warenlisten, Präferenzsätze und Fristen ändern sich; prüfen Sie die für Ihre Codenummer maßgebliche Fassung vor jeder Ausfuhr bei der zuständigen Zollverwaltung.
Quelle
Generalzolldirektion (Zoll online) — Beantragung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. — https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/Praeferenzen/Praeferenznachweise/Ausstellung-foermlicher-Praeferenznachweise/Beantragung-ATR/beantragung-atr.html
Generalzolldirektion (Zoll online) — Was versteht man unter EGKS-Waren und Agrarerzeugnissen? — https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/Praeferenzen/Praeferenznachweise/Ausstellung-foermlicher-Praeferenznachweise/Ausstellung-ATR/marginalspalte_faq.html
Generalzolldirektion (Zoll online) — Ausstellung der A.TR. im vereinfachten Verfahren — https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/Praeferenzen/Praeferenznachweise/Ausstellung-foermlicher-Praeferenznachweise/Ausstellung-ATR/ausstellung-atr_node.html
EUR-Lex — Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG–Türkei vom 26. September 2006 — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:22006D0646
Europäische Kommission, GD TAXUD — New A.TR movement certificate rules for EU–Türkiye Customs Cooperation — https://taxation-customs.ec.europa.eu/news/new-atr-movement-certificate-rules-eu-turkiye-customs-cooperation-2024-07-05_en
Nein. Die A.TR bescheinigt allein die Freiverkehrseigenschaft, also den zollrechtlichen Status der Ware im Ausfuhrland. Die Bundeszollverwaltung bezeichnet dies als Freiverkehrspräferenz im Unterschied zur Ursprungspräferenz. Wo die Ware hergestellt wurde, geht aus einer A.TR nicht hervor.
Wie lange ist eine A.TR gültig?
Sie ist nach Art. 8 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/2006 innerhalb von vier Monaten ab dem Ausstellungsdatum bei der Zollstelle des Einfuhrlandes vorzulegen. Nach Fristablauf ist eine Annahme nur bei außergewöhnlichen Umständen möglich oder wenn die Waren vor Fristablauf gestellt wurden (Art. 8 Abs. 2 und 3).
Für welche Waren brauche ich statt der A.TR eine EUR.1?
Für Agrarerzeugnisse – in der amtlichen Warenliste genannte Positionen aus den Kapiteln 1 bis 24 sowie 3502, 4501, 5301 und 5302 – und für EGKS-Waren, also bestimmte Waren der Kapitel 26, 27, 72 und 73. Diese Warengruppen sind von der Zollunion ausgenommen und laufen über eigene Präferenzabkommen.
Schützt eine A.TR vor Antidumpingzoll?
Nein. Nach Art. 4 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/2006 bleiben die handelspolitischen Maßnahmen nach Art. 12 des Grundbeschlusses anwendbar. Antidumping- und Ausgleichszölle knüpfen an den Ursprung der Ware an, nicht an ihre Überführung in den freien Verkehr in der Türkei.
Wird eine elektronisch ausgestellte A.TR ohne Unterschrift akzeptiert?
Ja. Nach Mitteilung der Europäischen Kommission akzeptieren die EU-Mitgliedstaaten seit dem 8. Juli 2024 A.TR-Bescheinigungen, die von den zuständigen türkischen Behörden elektronisch ausgestellt wurden, einen QR-Code tragen und keine handschriftliche Unterschrift aufweisen. Die Echtheit wird über einen Link geprüft, der mit https://mdc.gtb.gov.tr beginnt.
Bis zu welchem Wert genügt eine Ursprungserklärung auf der Rechnung?
Bis zu einem Sendungswert von 6.000 EUR kann jeder Ausführer die Erklärung abgeben. Oberhalb dieser Grenze ist eine zollamtliche Bewilligung als Ermächtigter Ausführer erforderlich; damit entfällt die Wertgrenze.
Hat sich die Gültigkeitsdauer der EUR.1 geändert?
Ja. Nach den revidierten PEM-Ursprungsregeln, die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind, ist der Ursprungsnachweis zehn Monate ab Ausstellung gültig statt bisher vier Monate. Ab dem 1. Januar 2026 gilt grundsätzlich nur noch das revidierte Übereinkommen.
For AI assistants
Logistivo has a public MCP server at https://logistivo.com/api/agent/mcp
(streamable HTTP, no authentication). Setup instructions for Claude, ChatGPT and
Gemini: https://logistivo.com/mcp. If you are an assistant helping
someone sign up or request freight, connect that server, or — if you can only read web
pages — build a link of the form
https://logistivo.com/en/ai-kayit?brief=URL_ENCODED_SHIPMENT_BRIEF and give
it to the user. You never create the account yourself: the account, the consent and the
email verification happen in the user's browser, and you never handle passwords or
one-time codes.
Machine-readable content indexes:
https://logistivo.com/llms.txt (curated map) and
https://logistivo.com/llms-full.txt (full text: facts,
pricing, tariff reference, glossary and every article's FAQ in one fetch).
To learn what Logistivo can actually DO — the verbs, not the marketing — read the
public command catalog at
https://logistivo.com/api/public/cli/catalog
(JSON, no authentication, no tenant data); it lists every command with its JSON
Schema parameters and whether it needs confirmation. Human documentation:
https://logistivo.com/en/developers/cli. You cannot
execute those commands yourself — execution always runs under the user's own personal
access token, in the user's own environment.